Forderungsanmeldung in Polen – was deutsche Gläubiger bei der Insolvenz eines polnischen Kunden tun müssen
Wird über das Vermögen eines polnischen Unternehmens die Insolvenz (upadłość) eröffnet, erfolgt die Bekanntmachung im Krajowy Rejestr Zadłużonych (KRZ), dem elektronischen Schuldnerregister. Ab dann läuft die Zeit. Deutsche Gläubiger haben grundsätzlich dieselben Rechte wie polnische Gläubiger, müssen aber die polnischen Formalien einhalten.
Stand: September 2026 · Kamil Janko, adwokat
Die Frist: 30 Tage ab Bekanntmachung
Forderungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses im KRZ beim Insolvenzverwalter (syndyk) anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in der Regel elektronisch über das KRZ.
Eine verspätete Anmeldung ist noch möglich, aber mit Nachteilen verbunden: Der Gläubiger zahlt eine Pauschale (15 % des durchschnittlichen Monatslohns im polnischen Unternehmenssektor), auch wenn ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft; bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen bleiben ihm gegenüber wirksam, und seine Forderung wird nur in Verteilungspläne aufgenommen, die nach ihrer Anerkennung erstellt werden. Eine Anmeldung nach Bestätigung des Schlussverteilungsplans wird nicht mehr geprüft.
Praxistipp: Viele deutsche Gläubiger erfahren von der Insolvenz erst, wenn die Frist fast abgelaufen ist. Eine regelmäßige Abfrage wichtiger polnischer Kunden im KRZ ist einfach und verhindert das.
Inhalt der Forderungsanmeldung
- Angaben zum Gläubiger und ggf. zum Vertreter,
- Hauptforderung sowie Nebenforderungen (Zinsen bis zum Tag vor der Insolvenzeröffnung, Kosten),
- Rang (Befriedigungskategorie), in dem die Forderung berücksichtigt werden soll,
- Beweismittel (Vertrag, Rechnungen, Lieferscheine, Titel),
- Sicherheiten (z. B. Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt),
- Stand etwaiger Gerichtsverfahren,
- Bankverbindung.
Sprache: Nach der EU-Insolvenzverordnung können Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten ein Standardformular nutzen und die Forderung auch in einer anderen EU-Amtssprache anmelden. Der Verwalter kann jedoch eine Übersetzung ins Polnische verlangen. In der Praxis ist eine polnische Anmeldung mit übersetzten Anlagen der sicherste Weg.
Nach der Anmeldung: Forderungsliste und Widerspruch
Der Insolvenzverwalter prüft die Forderungen und erstellt eine Forderungsliste. Wird Ihre Forderung ganz oder teilweise abgelehnt oder falsch eingeordnet, können Sie binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Liste beim Insolvenzrichter (sędzia-komisarz) Widerspruch (sprzeciw) einlegen. Das gilt auch gegenüber Forderungen anderer Gläubiger, die Ihre Quote schmälern.
Rangfolge der Befriedigung
Das polnische Insolvenzrecht kennt mehrere Kategorien. Lieferantenforderungen fallen typischerweise in die Kategorie II, Zinsen und Nebenforderungen teilweise in niedrigere Kategorien. Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Geschäfte, ausdrücklich auch Warenlieferungen mit hinausgeschobenem Zahlungsziel, an eine Kapitalgesellschaft in den letzten fünf Jahren vor der Insolvenz sind nachrangig (Kategorie IV). Ausnahmen gelten z. B. für Gesellschafter mit weniger als 10 % der Stimmen, die weder Organmitglied sind noch die Geschäfte tatsächlich führen, sowie für Finanzierungen im Restrukturierungsverfahren. Gesicherte Gläubiger werden vorrangig aus dem Erlös der Sicherheit befriedigt.
Weitere Rechte deutscher Gläubiger
- Aussonderung von Waren unter einem Eigentumsvorbehalt, der gegenüber den Gläubigern des Käufers wirksam ist (→ Eigentumsvorbehalt in Polen),
- Aufrechnung mit Gegenforderungen, wenn beide Forderungen am Tag der Insolvenzeröffnung bestanden. Die Aufrechnung ist spätestens mit der Forderungsanmeldung zu erklären; sonst wird der Gläubiger nur quotal mit den übrigen Gläubigern befriedigt,
- Mitwirkung im Gläubigerausschuss (rada wierzycieli),
- Kauf von Vermögenswerten aus der Masse, auch im Rahmen einer vorbereiteten Liquidation (pre-pack).
Checkliste (PDF)
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