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KJ KAMIL JANKO KANCELARIA ADWOKACKA
Forderungen & Insolvenz in Polen

Restrukturierungsverfahren in Polen – was deutsche Gläubiger wissen müssen

Polen nutzt Restrukturierungsverfahren sehr intensiv. Statt einer Insolvenz schlägt der Schuldner seinen Gläubigern einen Vergleich (układ) vor, z. B. mit Teilerlass, Ratenzahlung oder Stundung. Für deutsche Lieferanten bedeutet das: Sie stimmen mit ab. Wer schweigt, verschenkt Einfluss.

Stand: September 2026 · Kamil Janko, adwokat

Die vier Verfahrensarten

VerfahrenKurzbeschreibung
Verfahren zur Bestätigung eines Vergleichs (PZU)Außergerichtlich vorbereitet mit einem Vergleichsaufseher (nadzorca układu), das Gericht bestätigt nur. Zulässig, wenn bestrittene Forderungen höchstens 15 % ausmachen. Das ist das mit Abstand häufigste Verfahren.
Beschleunigtes Vergleichsverfahren (PPU)Gerichtlich, wenn bestrittene Forderungen höchstens 15 % ausmachen.
Vergleichsverfahren (PU)Gerichtlich, bei höherem Anteil bestrittener Forderungen.
Sanierungsverfahren (postępowanie sanacyjne)Tiefster Eingriff, ein Verwalter übernimmt die Geschäftsführung.

Was bedeutet das Verfahren für Ihre Forderung?

  • Vollstreckungsschutz: Ab der Bekanntmachung im KRZ (bzw. der Eröffnung) sind Vollstreckungen wegen der vom Vergleich erfassten Forderungen grundsätzlich ausgesetzt. Der Umfang hängt vom Verfahren ab. Im Sanierungsverfahren und im PZU ab der Bekanntmachung des Stichtags (die Regeln des Sanierungsverfahrens gelten entsprechend) erfasst das Verbot auch vom Vergleich ausgenommene Forderungen, etwa hypothekarisch gesicherte. Im PZU entfallen diese Wirkungen kraft Gesetzes, wenn der Schuldner nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntmachung den Antrag auf Bestätigung des Vergleichs stellt.
  • Kündigungssperre: Bestimmte Verträge (Miete oder Pacht der Betriebsräume, Kredite für bereits zur Verfügung gestellte Mittel, Leasing, Sachversicherungen, Bankkonten, Bürgschaften, Lizenzen, Garantien und Akkreditive sowie andere für den Betrieb wesentliche Verträge) dürfen aus Gründen, die vor der Eröffnung entstanden sind, nicht ohne Zustimmung gekündigt werden (in den gerichtlichen Verfahren: Zustimmung des Gläubigerausschusses, rada wierzycieli). Im beschleunigten Vergleichsverfahren greift der Schutz schon ab der Bekanntmachung, dass der Antrag des Schuldners eingegangen ist. Im PZU gilt die Sperre entsprechend ab der Bekanntmachung des Stichtags bis zum Abschluss des Verfahrens; da es im PZU keinen Gläubigerausschuss gibt, ist eine solche Kündigung nach der Rechtsprechung ganz ausgeschlossen (möglich bleibt eine einvernehmliche Aufhebung mit Zustimmung des Aufsehers). Eine Kündigung entgegen diesem Verbot ist nichtig. Erfüllt der Schuldner nach der Eröffnung bzw. Bekanntmachung nicht vom Vergleich erfasste Verbindlichkeiten nicht oder tritt danach ein anderer vertraglicher Kündigungsgrund ein, bleibt eine Kündigung möglich.
  • Altforderungen: Forderungen, die vor dem Stichtag (dzień układowy) bzw. der Eröffnung entstanden sind, werden vom Vergleich erfasst. Maßgeblich ist die Entstehung der Forderung (z. B. Lieferung oder Abnahme), nicht die Fälligkeit; wiederkehrende Zahlungen werden anteilig aufgeteilt.
  • Neue Lieferungen: Forderungen aus Lieferungen nach dem Stichtag sind grundsätzlich nicht vom Vergleich erfasst und müssen normal bezahlt werden. Hier sollten Sie trotzdem auf Vorkasse oder Sicherheiten achten.
  • Aufrechnung: Die Aufrechnung wechselseitiger Forderungen, die schon vor der Eröffnung bestanden, bleibt grundsätzlich möglich. Ausgeschlossen ist sie vor allem, wenn der Gläubiger erst nach der Eröffnung Schuldner des Schuldners geworden ist oder seine Forderung erst danach durch Abtretung erworben hat.

Abstimmung über den Vergleich

Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt (z. B. Lieferanten, Banken, öffentliche Gläubiger). Der Vergleich ist angenommen, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmt, die mindestens zwei Drittel der Summe der Forderungen der abstimmenden Gläubiger vertritt.

Seit der Reform vom 23.08.2025 gilt zusätzlich:

  • Befriedigungstest: Der Aufseher bzw. Verwalter erstellt einen Test (test zaspokojenia), der auf Grundlage einer Fortführungs- und einer Zerschlagungsbewertung vergleicht, was die Gläubiger mit dem Vergleich und in einer Insolvenz erhalten würden (entfällt bei Kleinstunternehmen).
  • Gruppenübergreifender Cram-down: Der Vergleich kann auch angenommen werden, wenn einzelne Gruppen dagegen stimmen, sofern die Mehrheit der Gruppen (darunter mindestens eine gesicherte Gruppe oder eine Gruppe mit höherem Rang als die einfachen ungesicherten Gläubiger) oder mindestens eine Gruppe, die in der Insolvenz etwas erhalten würde, zustimmt und die Zustimmenden mindestens die Hälfte der Forderungssumme der abstimmenden Gläubiger vertreten. Widersprechende vorrangige Gruppen müssen dann voll befriedigt werden, bevor eine nachrangige Gruppe etwas erhält (absoluter Vorrang). Das Instrument gab es schon zuvor; die Reform hat seine Voraussetzungen neu gefasst.
  • Schutz des Gläubigerinteresses: Das Gericht muss die Bestätigung versagen, wenn ein Gläubiger, der gegen den Vergleich gestimmt hat, begründet einwendet, er stünde schlechter als in einer Insolvenz (oder als bei Beendigung des Verfahrens ohne Vergleich).

Was Sie als Gläubiger tun können

  1. Forderung prüfen: Ist sie korrekt und in der richtigen Höhe im Forderungsverzeichnis erfasst?
  2. Vergleichsvorschlag bewerten: Quote, Laufzeit, Sicherheiten und Vergleich mit dem Befriedigungstest.
  3. Verhandeln: Bessere Konditionen für Ihre Gruppe, zusätzliche Sicherheiten, Besserungsschein.
  4. Abstimmen: schriftlich (PZU) oder in der Gläubigerversammlung, fristgerecht und formgerecht.
  5. Einwendungen erheben: Stimmen Sie dagegen und erheben Sie fristgerecht schriftliche Einwendungen (in den gerichtlichen Verfahren binnen einer Woche nach der Abstimmung), wenn der Vergleich Sie schlechter stellt als eine Insolvenz. Auf den Befriedigungstest kann sich nur berufen, wer dagegen gestimmt hat; verspätete Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
  6. Überwachen: Wird der Vergleich nicht erfüllt, kann jeder Gläubiger seine Aufhebung beantragen; das Gericht muss ihn aufheben, wenn der Schuldner ihn nicht erfüllt oder offensichtlich nicht erfüllen wird.
  7. PZU-Schutz angreifen: Im PZU kann jeder Gläubiger beim Gericht beantragen, die Wirkungen der Bekanntmachung aufzuheben, wenn sie die Gläubiger benachteiligen oder der Schuldner nicht berechtigt war (z. B. ein früheres PZU mit Bekanntmachung innerhalb der letzten zehn Jahre).

Fall besprechen

Rechtsanwalt (adwokat) Kamil Janko und Team – Forderungen, Insolvenz und Restrukturierung in Polen.

Beratung anfragen +48 32 307 45 52
Häufige Fragen

Restrukturierungsverfahren – Gläubigerrechte – Häufige Fragen

Muss ich einen Vergleich akzeptieren, dem ich nicht zugestimmt habe?
Wird der Vergleich angenommen und vom Gericht bestätigt, bindet er grundsätzlich alle erfassten Gläubiger, auch diejenigen, die dagegen gestimmt oder nicht abgestimmt haben. Auch ein Gläubiger, der im Forderungsverzeichnis fehlt, ist grundsätzlich gebunden – es sei denn, der Schuldner hat ihn nicht offengelegt und er hat am Verfahren nicht teilgenommen.
Ist ein Restrukturierungsverfahren schlecht für mich als Gläubiger?
Nicht unbedingt. Oft ist die Quote höher als in einer Insolvenz, und der Kunde bleibt als Geschäftspartner erhalten. Entscheidend ist eine realistische Bewertung des Vorschlags.
Wer steht auf der anderen Seite?
Der Vergleichsaufseher bzw. Verwalter ist ein lizenzierter Restrukturierungsberater. In Insolvenzsachen arbeiten wir im Team mit einem lizenzierten Restrukturierungsberater. Wir kennen die Verfahren daher auch aus der Perspektive der Verfahrensführung.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: September 2026. Wir garantieren kein bestimmtes Ergebnis – die Erfolgsaussichten beurteilt ein Anwalt nach Prüfung der Unterlagen.

Vergleichsvorschlag prüfen lassen

Senden Sie uns Ihre Unterlagen oder rufen Sie an – wir prüfen Ihre Situation und erklären die nächsten Schritte. Kanzleisitz in Sosnowiec, tätig in ganz Polen.