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KJ KAMIL JANKO KANCELARIA ADWOKACKA
Forderungen & Insolvenz in Polen

Geschäftsführerhaftung in Polen – persönliche Haftung für Schulden der sp. z o.o.

Die polnische GmbH (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, sp. z o.o.) schützt ihre Gesellschafter. Ihre Vorstandsmitglieder (in Deutschland: Geschäftsführer) können aber persönlich haften. Die wichtigste Vorschrift ist Art. 299 des polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuchs (KSH).

Stand: September 2026 · Kamil Janko, adwokat

Wie funktioniert die Haftung nach Art. 299 KSH?

Ist die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos, haften die Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung erfasst Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während der Amtszeit bestanden, auch wenn sie erst später fällig wurden.

Entlastungsmöglichkeiten des Vorstandsmitglieds, z. B.:

  • rechtzeitiger Insolvenzantrag bzw. rechtzeitige Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens oder Bestätigung eines Vergleichs,
  • fehlendes Verschulden am unterlassenen Antrag,
  • dem Gläubiger ist kein Schaden entstanden (er hätte auch bei rechtzeitigem Antrag nichts erhalten).

„Rechtzeitig“ ist nicht gleichbedeutend mit der 30-Tage-Frist: Die Gerichte fragen, ob der Antrag gestellt wurde, solange das Vermögen der Gesellschaft noch eine zumindest teilweise Befriedigung der Gläubiger erlaubte. Die Beweislast für diese Entlastungsgründe trägt das Vorstandsmitglied; der Einwand des fehlenden Schadens greift nur selten.

Weitere Haftungsgrundlagen

  • Art. 21 poln. Insolvenzgesetz: Pflicht zum Insolvenzantrag innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, andernfalls Schadensersatzhaftung, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Restrukturierungsverfahren eröffnet oder ein Vergleich im PZU bestätigt (gilt auch für andere Rechtsformen, z. B. die S.A.; Verschulden und ein Schaden in Höhe der unbefriedigten Forderung werden vermutet).
  • Art. 116 Abgabenordnung: Bleibt die Vollstreckung gegen die Gesellschaft erfolglos, haften die Vorstandsmitglieder einer sp. z o.o., einer einfachen Aktiengesellschaft (P.S.A.) oder einer S.A. für Steuerrückstände, deren Zahlungsfrist in ihre Amtszeit fiel, auch nach ihrem Ausscheiden. Die Entlastungsgründe entsprechen Art. 299 KSH (rechtzeitiger Insolvenzantrag, rechtzeitige Restrukturierung, bestätigter PZU-Vergleich, fehlendes Verschulden); zusätzlich kann das Vorstandsmitglied Gesellschaftsvermögen benennen, aus dem die Rückstände zu einem erheblichen Teil beigetrieben werden können. Die Verwaltungsgerichte legen diese Entlastungsgründe streng aus: Fehlendes Verschulden wird nur anerkannt, wenn das Vorstandsmitglied überhaupt keine Möglichkeit hatte, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen; eine interne Aufgabenverteilung im Vorstand hilft nicht; das benannte Vermögen muss konkret, vollstreckbar und deutlich mehr als die Hälfte der Rückstände wert sein. Ähnliches gilt für Sozialversicherungsbeiträge (ZUS).
  • Art. 586 KSH: Ein Vorstandsmitglied oder Liquidator, das trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Insolvenzantrag für eine Handelsgesellschaft stellt, macht sich strafbar (Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr).

Zahlungsunfähigkeit liegt u. a. vor, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden. Die Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Verzug mehr als drei Monate dauert. Überschuldung setzt voraus, dass die Verbindlichkeiten das Vermögen länger als 24 Monate übersteigen; sie wird vermutet, wenn die Bilanz dies ausweist.

Für Gläubiger: Art. 299 KSH als zweite Chance

Bleibt die Vollstreckung gegen die polnische GmbH erfolglos, kann der Gläubiger die Vorstandsmitglieder persönlich verklagen. Voraussetzungen:

  1. grundsätzlich ein Titel gegen die Gesellschaft (Ausnahmen gelten z. B., wenn über die Gesellschaft die Insolvenz eröffnet oder sie aus dem Register gelöscht wurde; ein eingestelltes Insolvenzverfahren bei weiterhin eingetragener Gesellschaft genügt nicht),
  2. der Nachweis der erfolglosen Vollstreckung. Typisch ist der Einstellungsbeschluss des Komornik, es genügt aber jeder Nachweis der Vermögenslosigkeit, z. B. ein Beschluss über die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse,
  3. die Identifikation der Vorstandsmitglieder zum maßgeblichen Zeitpunkt (KRS-Historie).

Der Anspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger von Schaden und Haftendem Kenntnis erlangt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erlangen können (in der Praxis meist ab der erfolglosen Vollstreckung gegen die Gesellschaft), spätestens zehn Jahre nach dem schädigenden Ereignis. War der unterlassene Insolvenzantrag eine Straftat (Art. 586 KSH), beträgt die Frist zwanzig Jahre ab der Tat. Ist ein Vorstandsmitglied in Deutschland ansässig, kann es trotzdem in Polen verklagt werden, und sein Privatvermögen in Deutschland kann erreichbar sein.

Für deutsche Geschäftsführer polnischer Tochtergesellschaften

Viele deutsche Konzerne besetzen den Vorstand ihrer polnischen Tochter mit eigenen Managern. Diese haften nach polnischem Recht persönlich, auch wenn sie in Deutschland leben und die Tochter nur nebenbei betreuen. Polnische Gerichte haben entschieden, dass ein Wohnsitz im Ausland oder fehlende Polnischkenntnisse daran nichts ändern. Schutz bieten:

  • regelmäßige Liquiditätsplanung und Dokumentation,
  • ein Frühwarnsystem (Verzug > 3 Monate, negatives Eigenkapital),
  • rechtzeitige Beratung zur Wahl zwischen Restrukturierung und Insolvenzantrag,
  • D&O-Versicherung, die polnische Haftungstatbestände abdeckt.
Häufige Fragen

Geschäftsführerhaftung (Art. 299 KSH) – Häufige Fragen

Hafte ich auch nach meinem Ausscheiden aus dem Vorstand?
Ja, für Verbindlichkeiten, die während Ihrer Amtszeit bestanden, auch wenn sie erst nach Ihrem Ausscheiden fällig wurden. Der Rücktritt allein beseitigt die Haftung nicht. Sie können aber möglicherweise nachweisen, dass Sie an einem nach Ihrem Ausscheiden unterlassenen Insolvenzantrag kein Verschulden trifft. Achten Sie darauf, dass Ihr Rücktritt gegenüber der Gesellschaft wirksam erklärt ist und Sie tatsächlich nicht mehr für sie handeln: Für Steuerrückstände haften nach der Rechtsprechung auch Personen, die die Vorstandsfunktion faktisch weiter ausüben.
Schützt mich ein Restrukturierungsverfahren?
Die rechtzeitige Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens oder die Bestätigung eines Vergleichs kann eine Entlastung nach Art. 299 KSH begründen. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Ein erst nach Aufzehrung des Vermögens eröffnetes Verfahren schützt nicht.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: September 2026. Wir garantieren kein bestimmtes Ergebnis – die Erfolgsaussichten beurteilt ein Anwalt nach Prüfung der Unterlagen.

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