Zwangsvollstreckung in Polen – vom Titel zum Geld
Ein Urteil allein bezahlt keine Rechnung. In Polen vollstreckt der Gerichtsvollzieher (komornik sądowy), ein selbstständig tätiger Amtsträger, der an einem Gericht bestellt ist. Er arbeitet auf Antrag des Gläubigers und hat weitreichende Befugnisse, Vermögen des Schuldners zu ermitteln.
Stand: September 2026 · Kamil Janko, adwokat
Welche Titel werden in Polen vollstreckt?
- Polnische Titel: Urteile und Zahlungsbefehle mit Vollstreckungsklausel, notarielle Vollstreckungsunterwerfungen.
- Deutsche Urteile (Brüssel-Ia-Verordnung): Sie werden in Polen ohne Exequaturverfahren vollstreckt (für Verfahren, die ab dem 10.01.2015 eingeleitet wurden). Erforderlich sind eine Ausfertigung der Entscheidung, die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia und ggf. eine Übersetzung.
- Europäischer Vollstreckungstitel, Europäischer Zahlungsbefehl, Titel aus dem Bagatellverfahren: ebenfalls unmittelbar vollstreckbar.
Was kann der Komornik pfänden?
- Bankkonten, auch über die zentrale elektronische Bankabfrage,
- Forderungen des Schuldners gegen seine eigenen Kunden,
- bewegliche Sachen, Fahrzeuge, Maschinen,
- Immobilien (Zwangsversteigerung),
- Anteile und sonstige Vermögensrechte.
Der Komornik kann Auskünfte bei Behörden und Registern einholen. Auf Antrag kann der Schuldner zur Vermögensoffenbarung (wyjawienie majątku) verpflichtet werden.
Kontopfändung schon vor dem Urteil
- Polnisches Sicherungsverfahren: Gericht ordnet die Sicherung an (z. B. Kontopfändung), wenn der Anspruch glaubhaft ist und ein Sicherungsinteresse besteht.
- Zahlungsbefehl im Urkundenverfahren: wirkt sofort als Sicherungstitel.
- Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EuKoPfVO): Konten in Polen können mit einem in Deutschland beantragten Beschluss eingefroren werden. Der Überraschungseffekt ist dabei gewahrt.
Typische Fehler
- Titel ohne Art.-53-Bescheinigung oder ohne Übersetzung → Verzögerung,
- falsche Bezeichnung des Schuldners (Rechtsform, KRS-Nummer),
- kein Vollstreckungsantrag mit konkreten Vermögenswerten → langsamer Start,
- zu langes Warten → Vermögen wird verschoben.
Wenn die Vollstreckung erfolglos bleibt
Endet die Vollstreckung gegen eine polnische GmbH (sp. z o.o.) erfolglos, haften unter Umständen die Geschäftsführer persönlich (Art. 299 KSH, → Geschäftsführerhaftung (Art. 299 KSH)). Außerdem kommen die Anfechtung vermögensverschiebender Geschäfte (skarga pauliańska) oder ein Insolvenzantrag in Betracht.
Fall besprechen
Rechtsanwalt (adwokat) Kamil Janko und Team – Forderungen, Insolvenz und Restrukturierung in Polen.
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Wer trägt die Kosten des Gerichtsvollziehers?
Kann ich den Gerichtsvollzieher selbst auswählen?
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: September 2026. Wir garantieren kein bestimmtes Ergebnis – die Erfolgsaussichten beurteilt ein Anwalt nach Prüfung der Unterlagen.
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