Polnischer Kunde zahlt nicht – was deutsche Unternehmen jetzt tun sollten
Die Ware ist geliefert, die Rechnung überfällig, und der polnische Kunde reagiert nicht mehr. Wer eine Forderung in Polen eintreiben will, sollte in den ersten Wochen einige Punkte klären. Sie entscheiden später über die Erfolgschancen.
Stand: September 2026 · Kamil Janko, adwokat
Schritt 1: Schuldner in den polnischen Registern prüfen
Polnische Register sind online und kostenlos zugänglich:
- KRS (Krajowy Rejestr Sądowy, Handelsregister): Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Stammkapital, eingereichte Jahresabschlüsse und Hinweise auf Liquidation.
- KRZ (Krajowy Rejestr Zadłużonych, Schuldnerregister): laufende Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren. Ein Eintrag hier ändert alles, denn dann gelten Anmelde- und Abstimmungsfristen.
- „Weiße Liste“ der Umsatzsteuerzahler (Biała lista): VAT-Status und gemeldete Bankkonten. Das ist nützlich für eine spätere Kontopfändung.
- CRBR: wirtschaftlich Berechtigte.
Schritt 2: Anwendbares Recht und Verjährung klären
Bei Warenlieferungen zwischen deutschen und polnischen Unternehmen gilt häufig UN-Kaufrecht (CISG) und ergänzend nationales Recht. Das CISG selbst regelt die Verjährung nicht. Polen ist – anders als Deutschland – Vertragsstaat des UN-Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf von 1974 (Frist: 4 Jahre), und polnische Gerichte haben es bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen anstelle der polnischen 2-Jahres-Frist angewandt. Ob das Übereinkommen oder deutsches Verjährungsrecht greift, hängt vom anwendbaren Recht ab und sollte früh geprüft werden. Gilt polnisches Recht, verjähren Kaufpreisforderungen eines Unternehmers in der Regel in 2 Jahren und sonstige unternehmerische Forderungen in 3 Jahren, jeweils zum Ende des Kalenderjahres. Ein Schuldanerkenntnis unterbricht die Verjährung. Dafür kann schon ein formloses Anerkenntnis genügen, etwa eine Bitte um Ratenzahlung. Auch eine Klage unterbricht die Verjährung. Eine bereits verjährte Forderung lebt durch ein Anerkenntnis nicht wieder auf.
Schritt 3: Zinsen und Pauschale berechnen
Gilt polnisches Recht, stehen Ihnen im B2B-Verkehr zu:
- Verzugszinsen für Handelsgeschäfte: Referenzzinssatz der NBP + 10 Prozentpunkte,
- Entschädigungspauschale je Handelsgeschäft: 40 EUR (bis 5.000 PLN), 70 EUR (5.000–50.000 PLN), 100 EUR (über 50.000 PLN), umgerechnet in PLN. Sie steht ohne Mahnung und ohne Kostennachweis zu, auch wenn der Schuldner verspätet, aber noch vor einer Klage zahlt. Eine Pauschale je Rechnung ist am sichersten, wenn die Rechnungen getrennte Aufträge oder vereinbarte Raten betreffen; einige Gerichte haben Massenforderungen für viele Kleinrechnungen als rechtsmissbräuchlich angesehen,
- ggf. darüber hinausgehende angemessene Beitreibungskosten (z. B. zweckmäßige Inkassokosten, die das Gericht auf ein angemessenes Maß kürzen kann).
Schritt 4: Unterlagen sichern
Vertrag oder Auftragsbestätigung, AGB (mit Nachweis der Einbeziehung), Rechnungen, Lieferscheine und CMR-Frachtbriefe, Abnahmeprotokolle, E-Mail-Korrespondenz, Kontoauszüge sowie Nachweise über Mahnungen. Im polnischen Wirtschaftsprozess müssen Beweise frühzeitig und vollständig vorgelegt werden.
Schritt 5: Anwaltliche Zahlungsaufforderung auf Polnisch
Eine wezwanie do zapłaty von einer polnischen Kanzlei mit klarer Frist ist in vielen Fällen der Wendepunkt. Sie ist außerdem Voraussetzung für einige gerichtliche Schritte.
Schritt 6: Sicherheiten verhandeln
Bietet der Schuldner Ratenzahlung an, sollten Sie das nur gegen Sicherheit annehmen: schriftliches Schuldanerkenntnis, Blankowechsel (in Polen sehr verbreitet), notarielle Vollstreckungsunterwerfung (Art. 777 poln. ZPO), Registerpfand oder Bürgschaft des Gesellschafters.
Schritt 7: Gerichtlich vorgehen oder Insolvenzantrag prüfen
Bleibt die Zahlung aus, folgt der Zahlungsbefehl (→ Mahnverfahren & Europäischer Zahlungsbefehl). Klagen Sie in der vertraglich vereinbarten Währung. Ist eine in Polen zu erfüllende Schuld in Fremdwährung ausgedrückt, darf grundsätzlich der Schuldner in PLN zahlen. Der Gläubiger kann PLN nur verlangen, wenn der Schuldner in Verzug ist, und dann nur zum NBP-Mittelkurs am Tag der Zahlung; ein fester PLN-Betrag lässt sich daher nicht im Voraus beziffern. Ein polnisches Gericht hat eine Klage über einen festen PLN-Betrag abgewiesen, weil der Vertrag Zahlung in EUR vorsah; der Gläubiger muss dann erneut in EUR klagen. Ist der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig, kann auch ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Zugleich sollte die persönliche Haftung der Geschäftsführer geprüft werden (→ Geschäftsführerhaftung (Art. 299 KSH)).
Fall besprechen
Rechtsanwalt (adwokat) Kamil Janko und Team – Forderungen, Insolvenz und Restrukturierung in Polen.
Beratung anfragen +48 32 307 45 52Polnischer Kunde zahlt nicht – Häufige Fragen
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Darf ich weiter liefern?
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: September 2026. Wir garantieren kein bestimmtes Ergebnis – die Erfolgsaussichten beurteilt ein Anwalt nach Prüfung der Unterlagen.
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